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   OLG Hamm, 15.02.2006 - 8 U 91/05   

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https://dejure.org/2006,18301
OLG Hamm, 15.02.2006 - 8 U 91/05 (https://dejure.org/2006,18301)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.02.2006 - 8 U 91/05 (https://dejure.org/2006,18301)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Februar 2006 - 8 U 91/05 (https://dejure.org/2006,18301)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Regelung der nach dem Willen der Parteien regelungsbedürftigen Punkte als Voraussetzung des wirksamen Zustandekommens einer Schiedsvereinbarung; Erfüllung eines Auskunftsanspruchs durch Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung über den Abschluss der Angelegenheit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 05.07.2005 - 9 U 190/04

    Keine Schiedsvereinbarung bei bloßer Vereinbarung eines Schiedsgerichts -

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2006 - 8 U 91/05
    Ob dies bereits die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung deshalb zur Folge hat, weil etwa wegen fehlender Regelungen über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts das zur Entscheidung berufene Gericht nicht eindeutig bestimmt oder bestimmbar ist (vgl. OLG Köln, OLGR 2006, 28, 29), kann dahinstehen.
  • OLG München, 02.08.2000 - 3 U 2022/00

    Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2006 - 8 U 91/05
    Jedenfalls ist wegen Fehlens nach dem Willen der Parteien regelungsbedürftiger Punkte die Schiedsvereinbarung insgesamt im Zweifel noch nicht zustande gekommen (vgl. OLG München, BauR 2000, 1779).
  • OLG Karlsruhe, 28.02.2012 - 17 U 72/11

    Schiedsgerichtsbarkeit: Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung in einem

    Denn dessen Entscheidung vom 15.02.2006 (8 U 91/05) beruht auf der Auslegung des dem dortigen Rechtsstreit zugrunde liegenden Sozietätsvertrags.
  • OLG Hamm, 18.07.2007 - 8 Sch 2/07

    Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Dissens und formeller Mängel der

    Die Klausel in § 9 ist ihrem Inhalt nach dahin auszulegen, dass die Vertragsparteien nicht nur den Minimalinhalt der Schiedsvereinbarung regeln und im Übrigen die gesetzliche Regelung akzeptieren, sondern ausdrücklich abweichende oder ergänzende Gestaltungen für das Schiedsverfahren treffen wollten (so auch Senat, Urt. v. 15.02.2006, 8 U 91/05 für eine vergleichbare Schiedsklausel).
  • OLG München, 13.07.2017 - 23 U 1260/17

    Anforderungen an eine Schiedsvereinbarung - Beweislastumkehr bei Warenfehlbestand

    Auch dem Urteil des OLG Hamm vom 15.02.2006 lag eine Klausel zugrunde, wonach Streitigkeiten zwischen den Partnern unter Ausschluss des öffentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden (OLG Hamm, Urteil vom 05.02.2006, 8 U 91/05, juris Tz. 17).
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